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BGH: Zur Haftung bei fehlender Offenlegung der GmbH-Neugründung

Einer GmbH-Neugründung steht eine Neuaufnahme von Geschäften mit geändertem Unternehmensgegenstand und Sitz gleich und ist demnach offenzulegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Die Gesellschafter einer still gelegten GmbH beschlossen eine Änderung des Unternehmensgegenstands und des Gesellschaftssitzes. Außerdem wurde eine neue Geschäftsführerin bestellt. Bei der Eintragung ins Handelsregister wurde die wirtschaftliche Neugründung jedoch nicht beim Registergericht offengelegt. Nach dem Erwerb des einzigen Geschäftsanteils meldete die GmbH Insolvenz an. Der Kläger, Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, stellte Forderungen zur Insolvenztabelle fest und beanspruchte diese von der Gesellschafterin als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH.

Bloße Wiederverwendung eines leeren Mantels

Der BGH hat mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. II ZR 56/10) entschieden, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand um eine wirtschaftliche Neugründung handele. Als wirtschaftliche Neugründung sei es anzusehen, wenn die juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger bestünde und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird.

Haftung der Gesellschafter unstreitig

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem sei die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen, betonten die Richter.

Deckungslücke als Kriterium 

In Rechtsprechung und Literatur war bisher umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der BGH hat nun entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der GmbH, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden habe.


(BGH  / STB Web)

Eingestellt am: 26.03.2012