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BFH zur Bilanzierung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer

Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen.

Die Kommanditistin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG hatte im Anstellungsvertrag eine – als Gewinnverteilungsabrede angesehene und als solche behandelte – Pensionszusage erhalten. Die Aufwendungen aus der Pensionszusage waren von der GmbH & Co. KG an die GmbH zu erstatten. 1991 schied die Geschäftsführerin aus der GmbH aus und erhielt seitdem die vereinbarten monatlichen Pensionszahlungen. Streitig war, ob die an die ehemalige Gesellschafterin geleisteten Pensionszahlungen zeit- und betragsgleich zum Aufwand der Gesellschaft in der zu Zeiten ihrer Beteiligung an der Mitunternehmerschaft gebildeten Sonderbilanz zu erfassen sind.

Pensionszahlung ist in Sonderbilanz zu neutralisieren

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte mit Urteil vom 06.03.2014 (Az. IV R 14/11) klar, dass die in der Gesamthandsbilanz aufwandswirksam erfasste Pensionszahlung durch den Ansatz einer entsprechend hohen Sondervergütung in der Sonderbilanz der Geschäftsführerin zu neutralisieren sei. Die Pensionszusage sei zwar auf der ersten Stufe betrieblicher Aufwand, allerdings müsse sie auf der zweiten Stufe nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wieder hinzugerechnet werden, da sie Gewinn und Gewerbeertrag nicht mindern dürfe. Der Ausgleich für die bei der KG und ggf. bei der Komplementär-GmbH zu berücksichtigenden (Sonder-) Betriebsausgaben sei durch die Erfassung von Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter herzustellen, weil andernfalls die nicht begünstigten Gesellschafter etwas versteuern müssten, das ihnen nicht zugutekomme.

Nachträgliche Einkünfte gehören zum Gesamtgewinn

Dies gelte auch dann, wenn ein Gesellschafter wie im vorliegenden Fall aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 EStG, wonach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch für Vergütungen gilt, die als nachträgliche Einkünfte bezogen werden. Denn auch in einem solchen Fall sei die Vergütung durch die ehemalige Tätigkeit für die Gesellschaft veranlasst. Diese nachträglichen Einkünfte gehören damit zum Gesamtgewinn und zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft. Zwar müsse eine Gesellschaft die für ihren Gesellschafter gebildete Sonderbilanz grundsätzlich im Zeitpunkt seines Ausscheidens auflösen, erklärten die Richter weiter. Allerdings gelte dies nicht für nachträgliche Einkünfte, die auch dann noch Sondervergütungen darstellen, wenn der Begünstigte nicht mehr Gesellschafter der Gesellschaft ist.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 28.07.2014