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BFH hält die Hinzurechnungsvorschriften bei der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Die Gewerbesteuer ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dafür ist zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als „Objekt“ sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten allerdings durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer „ertragsorientierten Objektsteuer“, die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

FG Hamburg zweifelte an der Verfassungsmäßigkeit

Diese Einschätzung des BVerfG hatte das FG Hamburg in Zweifel gezogen (STB Web berichtete). Grund dafür gaben ihm die umgestalteten Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG. Danach ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Das FG Hamburg erkannte in diesen Hinzurechnungsvorschriften insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. In dem vielbeachteten Beschluss rief das FG Hamburg deshalb das BVerfG zur Durchführung einer Normenkontrolle an.

BFH widerspricht Zweifeln des FG

Der BFH teilt diese Überzeugung angesichts der ständigen Spruchpraxis des BVerfG im Beschluss vom 16.10.2012 (Az. I B 128/12) nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Normenkontrollersuchen „offensichtlich“ erfolglos bleiben wird und hegt keine "ernstlichen Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter seien deshalb uneingeschränkt vollziehbar. Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte, Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Lizenzgebühren auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. Euro und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von 62.000 Euro.

Die Entscheidung des BVerfG wird durch den Beschluss des BFH allerdings nicht vorweggenommen.


(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 24.11.2012