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Besondere Ergebnisbeteiligung bei Eintritt in vermögensverwaltende Personengesellschaft

Tritt ein Gesellschafter unterjährig in eine vermögensverwaltende GbR ein, kann ihm der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es Fälle besonderer Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in vermögensverwaltende Personengesellschaften gibt. So kann einem unterjährig eintretenden Gesellschafter der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein, wie der BFH mit Urteil vom 25. September 2018 (Az. IX R 35/17) entschied.

Im verhandelten Fall ging es um eine GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, an der drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt waren. Unterjährig fand ein Wechsel statt, als einer der drei seine Anteile an einen neuen Gesellschafter veräußerte. Das Finanzamt verteilte daraufhin einen Verlust der Gesellschaft zu jeweils einem Drittel auf die beiden verbliebenen Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter.

BFH lockert bisherige Rechtsauffassung

Zu Unrecht, wie der BFH befand, der dem neuen Gesellschafter ein volles Drittel des Verlusts zusprach. Die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR richte sich zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen. Von dieser gesetzlichen Regelung könnten die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 30.01.2019