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Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen BMF-Schreiben zur Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen.

Die Bildung einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung kommt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 6a EStG) nur in Betracht, wenn und soweit die Pensionszusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Mit Beschluss vom 3. März 2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Passivierung von Pensionsverpflichtungen aus gewinnabhängigen Vergütungen bzw. Gewinntantiemen auch dann nicht möglich ist, wenn sie am Bilanzstichtag zwar dem Grunde und der Höhe nach unwiderruflich feststehen, zum Zeitpunkt der Zusage der Versorgungsleistungen jedoch noch ungewiss waren.

Dazu stellt das BMF-Schreiben u.a. klar, dass am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen bei der Bewertung einzubeziehen sind, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde. Unabhängig vom maßgebenden Gewinnentstehungsjahr können die zusätzlichen Versorgungsleistungen wegen des Schriftformerfordernisses erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden.

Download:

BFM-Schreiben vom 18. Oktober 2013I - V C 6 - S 2176/12/10001

 
(BMF / STB Web)

Eingestellt am: 02.11.2013