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Ausschluss der Abgeltungssteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungskonform

Das Finanzgericht Münster hält den Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes für Zinsen auf Gesellschafterdarlehen nicht für verfassungsrechtlich bedenklich.

Die Klägerin hatte einer GmbH, an der sie zu 50 Prozent beteiligt war, mehrere Darlehen gewährt. Die hierfür von der GmbH im Jahr 2009 gezahlten Zinsen unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Steuersatz der Klägerin und verwies auf die Ausnahmevorschrift für Gesellschafterdarlehen. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Anwendung des niedrigeren Abgeltungssteuersatzes von 30 Prozent, da die Ausnahmevorschrift nach ihrer Ansicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei über den Zweck, missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, hinausgegangen. Im Streitfall beruhten die Darlehensverträge auf rationalen Entscheidungen, den Kapitalbedarf der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu decken und seien steuerlich anzuerkennen.

Unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt

Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 22.01.2014 (Az. 12 K 3703/11 E) ab. Die Zinserträge unterlägen dem persönlichen Steuersatz, weil die Klägerin zu mehr als 10 Prozent an der GmbH beteiligt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken teilten die Richter nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz  vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Zinsen, die von Dritten gezahlt werden, sei sachlich gerechtfertigt.

Gesetzgeber hat Ermessensspielraum

Die Abgeltungssteuer sei hauptsächlich eingeführt worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu sichern und den Kapitalabfluss ins Ausland zu unterbinden. Demgegenüber sollte gerade kein Anreiz geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die begünstigt besteuerte private Ebene zu verlagern. Um dies zu verhindern, seien Ausnahmeregelungen geboten. Da dem Gesetzgeber hierfür ein weiter Ermessensspielraum zustehe, dürfe er typisierend davon ausgehen, dass bei einer Beteiligung ab 10 Prozent ein Einfluss auf die Gesellschaft bestehe, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulasse. Die Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Eingestellt am: 06.05.2014