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Anteilserwerb: Gesellschafter stehen gleiche Abschreibungswahlrechte zu wie Einzelunternehmer

Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils, der im Hinblick auf stille Reserven in Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens einen Kaufpreis über dem Buchwert des übernommenen Kapitalkontos zahlt, hat den Mehrpreis als Anschaffungskosten so abzuschreiben, als hätte er die Güter in diesem Zeitpunkt als Einzelunternehmer erworben.

In einem aktuellen Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die ein Containerschiff erworben und auf Basis der seinerzeitigen Nutzungsdauer abgeschrieben hatte. Jahre später verkauften Gesellschafter ihre Anteile zu Kaufpreisen oberhalb des jeweiligen Buchwerts der Kapitalkonten. Die Neugesellschafter wollten die Mehrbeträge, die auf das bereits weitgehend abgeschriebene Schiff entfielen, in ihren Ergänzungsbilanzen korrespondierend zur Restabschreibung des Schiffs in der Gesellschaftsbilanz abschreiben. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Abschreibung sei über einen längeren Zeitraum, nämlich über die für ein gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt der Anteile vorzunehmen.

Schätzung der Restnutzungsdauer beim Anteilserwerb 

Während das Finanzgericht der von der klagenden Personengesellschaft vertretenen Rechtsansicht gefolgt war, sah der Bundesfinanzhof im Urteil vom 20.11.2014 (Az. IV R 1/11) die Dinge anders: Zweck der Ergänzungsbilanz ist es danach, den Gesellschafter so weit wie möglich einem Einzelunternehmer gleichzustellen, der entsprechende Wirtschaftsgüter erwerben würde. Deshalb muss bezogen auf die Abschreibung der in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehrwerte die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Anteilserwerbs neu geschätzt werden. Zugleich stehen dem Gesellschafter die gleichen Abschreibungswahlrechte zu wie einem Einzelunternehmer. Da Feststellungen zur aktualisierten Restnutzungsdauer und zur Wahlrechtsausübung fehlten, hob der BFH das FG-Urteil auf.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 15.02.2015