Spezialthemen

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind.

Ein Geschwisterpaar hatte von den Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten hierfür, u.a. Notar- und Grundbuchkosten, machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb (Erbfall) zusammenhingen generell nicht abziehbar seien. Dies entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesfinanzministers geregelten Rechtspraxis.

Der Finanzverwaltung widersprochen

Das Finanzgericht Münster hatte der Klage stattgegeben (STB Web berichtete). Der BFH bestätigte nun die Rechtsauffassung des Finanzgerichts mit seinem Urteil vom 09.07.2013 (Az. IX R 43/11) und verwarf somit die gegenteilige Rechtsansicht der Finanzverwaltung. Die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dienten dem Erwerb des Alleineigentums. Sie seien deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers fortschreiben muss, stehe dem nicht entgegen. Dies betreffe nur die Verhältnisse des Rechtsvorgängers und schließe eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht aus.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 24.09.2013