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Abfindung im Erbschaftsstreit führt zu Veräußerungsgewinn bei Personengesellschaft

Beenden die Erben des verstorbenen Gesellschafters den Erbschaftsstreit um dessen Position durch Vergleich, so erzielt derjenige, der auf die Geltendmachung seiner Rechte gegen Geld verzichtet, einen Veräußerungsgewinn, der bei der Personengesellschaft festgestellt werden muss.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten sich die potenziellen Erben des Gesellschafters einer Personengesellschaft vergleichsweise über die Erbfolge geeinigt. Die Vergleichsbeteiligten, die gegen Geld auf ihre Rechtsposition verzichtet hatten, machten geltend, sie seien als Vermächtnisnehmer nicht am Feststellungsverfahren der Personengesellschaft zu beteiligen. Dies sah das Finanzamt anders und bezog die Betroffenen in die Gewinnfeststellung ein. Anders als das Finanzgericht folgte der BFH mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. IV R 15/10) der Auffassung des Finanzamts.

Abfindungen als Veräußerungsgewinne

Die Abfindungszahlungen hätten die Betroffenen deshalb nicht als Vermächtnisse erhalten, weil ein Vermächtnis nur vom Erblasser eingeräumt und nicht nachträglich durch Vergleich geregelt werden könne. Vielmehr seien die Abfindungen den betroffenen Vergleichsbeteiligten als Veräußerungsgewinne zuzurechnen, weil der entgeltliche Verzicht auf die Durchsetzung ihrer Rechtsposition als vermeintliche Erben wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln sei.

Kein Grund für Ungleichbehandlung

Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, so die Richter, die Abgefundenen anders zu besteuern als einen unangefochtenen Miterben oder Mitgesellschafter, der aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausscheide. Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch Unklarheit darüber bestand, ob die vermeintlichen Erben gesellschaftsrechtlich Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters hätten werden können.

(BFH / STB Web)

Eingestellt am: 15.09.2013